Pflegebedürftigkeit

 
Was wird unter dem Begriff ,,Pflegebedürftigkeit'' verstanden?
Nicht nur alte Menschen können pflegebedürftig sein, sondern auch junge Menschen und Kinder.
 
Um klare Verhältnisse zu schaffen, wer pflegebedürftig ist und wer nicht, hat der Gesetzgeber dies im Sozialgesetzbuch SGB XI klar geregelt. 


Wie wird Pflegebedürftigkeit definiert?
Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch SGB XI) sind Personen, die:

körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder
gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.

 
Die Pflegebedürftigkeit wird bei einer Begutachtung von einem Mitarbeiter des MDK
(Medizinischer Dienst der Pflegekasse)
auf Basis von 6 Modulen ermittelt.
Die Pflegebedürftigkeit mit festgestelltem Pflegegrad muss dann auf Dauer, voraussichtlich jedoch für mindestens 6 Monate bestehen.
 

Was beinhalten die Module für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit?
In der Begutachtung wird die Selbstständigkeit des Antragstellers in sechs vorgegebenen Lebensbereichen ermittelt.
Die 6 vorgegebenen Lebensbereiche gliedern sich in folgende Module:
 
Modul 1:  Mobilität
Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Modul 3:  Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Modul 4:  Selbstversorgung

Modul 5:  Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Modul 6:  Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte


Der Begutachter bewertet dann, ob der Pflegebedürftige gewisse Aufgaben dieser Module:
selbstständig,
überwiegend selbstständig,
überwiegend unselbstständig oder

unselbstständig
 
erledigen kann, oder ob gewisse Fähigkeiten
 
vorhanden,
größtenteils vorhanden,
in geringem Maße vorhanden oder
nicht vorhanden
 
sind.


Auf Basis der erreichten Punkte in den sechs Modulen errechnet sich der Pflegegrad:




Warum muss eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden?

Mit der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit erfolgt auch eine Einstufung in einen Pflegegrad I, II, III, IV oder V
(Bis Ende 2016 waren es Pflegestufen anstatt Pflegegrade).
Wer in einen Pflegegrad eingestuft ist, hat gemäß dem geltenden Pflegestärkungsgesetz II (PSG). dann Anspruch auf:

 
• Pflegesachleistungen,
• Pflegegeld,
• Pflegehilfsmittel,
• Hilfsmittel,
• Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen usw.